Satzung

agenda 2028

Gesellschaft für wohlfahrtsentwicklungskonforme
Wirtschafts- und Sozialpolitik

Präambel

Getragen von der Überzeugung,

daß eine wohlfahrtsentwicklungskonforme Wirtschafts- und Sozialpolitik – also eine Wirtschafts- und Sozialpolitik, die auf lange Sicht trägt (und somit „nachhaltig“ ist) und dabei der Wohnbevölkerung insgesamt zugute kommt, statt nur einen Teil zu begünstigen und den anderen, in der Tendenz wachsenden Teil zunehmend auszugrenzen – keineswegs unrealistisch und schon gar nicht utopisch sein muß,

daß eine entsprechende Wirtschafts- und Sozialpolitik nicht nur die gegenwärtig Schlechtergestellten, sondern mittelfristig buchstäblich alle besserstellen könnte,

daß eine solche Wirtschafts- und Sozialpolitik unverzichtbare Grundlage für den Fortbestand einer demokratisch verfaßten Gesellschaft ist,

daß eine entsprechende Wirtschafts- und Sozialpolitik nicht nur die beste, sondern womöglich sogar die einzige tragfähige Grundlage für die Überwindung sowohl der Integrationsprobleme als auch der (angesichts der relativen Rohstoffarmut) dringend notwendigen Weiterentwicklung des Humankapitalbestandes und auch der Bewältigung des „demographischen Wandels“ darstellt,

daß bereits die Unterscheidung zwischen (produktionsorientierter) Wirtschaftspolitik und (verteilungsorientierter) Sozialpolitik aus volkswirtschaftlicher Sicht wenig tragfähig ist

und daß – nicht zuletzt – politisches „Lagerdenken“, also Denken in Kategorien wie „links“ oder „rechts“, auf ganz grundsätzliche Weise am Kern der Probleme vorbeigeht und schon von daher wenig zur Lösung der anstehenden Probleme beitragen kann –,

errichten die unterzeichnenden Gründungsmitglieder die Gesellschaft für wohlfahrtsentwicklungskonforme Wirtschafts- und Sozialpolitik und geben sich dabei die folgende Satzung:

§ 1  Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen »agenda 2028 – Gesellschaft für wohlfahrtsentwicklungskonforme Wirtschafts- und Sozialpolitik«. Er bemüht sich um die Eintragung ins Vereinsregister.

(2)   Der Verein will gemeinnützig sein. Die Anerkennung dieser Eigenschaft durch die zuständigen Finanzbehörden ist zu beantragen und aufrechtzuerhalten.

(3)   Sitz des Vereins ist Berlin Prenzlauer Berg.

(4)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

(1)   agenda 2028 ist ein Zusammenschluß auf ideeller Grundlage. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Seine Ziele sind insbesondere:

1.  Politische Bildung

Die Förderung der politischen Bildung, namentlich auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialpolitik. Zu diesem Zweck veranstaltet die Gesellschaft Vorträge und Seminare und unterstützt einschlägige Projekte ideell und materiell.

2.  Öffentlichkeitsarbeit

Zu diesem Zweck erarbeitet die Gesellschaft regelmäßig Stellungnahmen zum Tagesgeschehen, wobei der Schwerpunkt auf den Entwicklungstendenzen liegt und auf der Vermittlung der nötigen Hintergrundinformationen sowie der Hervorhebung der für eine sachgerechte Beurteilung notwendigen Zusammenhänge. Hierzu gehören auch Recherchen vor Ort und die Einrichtung und Pflege eines informativen Internet-Auftritts. Ziel ist dabei die Anregung einer offenen und sachlich fundierten Diskussion sowie, falls es erforderlich sein sollte, das Aufzeigen möglicher „interessengeneigter“ Aspekte der jeweiligen Positionen. Gleichzeitig will die Gesellschaft einen Beitrag leisten zur Überwindung des Phänomens der „erlernten Hilflosigkeit“ (Seligman 1975) bzw. der „Schweigespirale“ (Noelle-Neumann 1974). Weiterhin strebt die Gesellschaft eine Zusammenarbeit mit Organisationen ähnlicher Zielrichtung an und eine konstruktive Auseinandersetzung mit Organisationen opponierender Zielrichtung.

3.  Errichtung einer Denkfabrik („think tank“)

Schließlich strebt die Gesellschaft die Errichtung einer Denkfabrik an mit dem Ziel, auf wissenschaftlicher Grundlage mittel- und langfristig tragfähige Strategien einer wohlfahrtsentwicklungskonformen Wirtschafts- und Sozialpolitik zu erarbeiten. Zu diesem Zweck hält sie engen Kontakt zu wissenschaftlichen Einrichtungen sowie zu praktisch orientierten Interessenverbänden. In diesem Zusammenhang fördert und unterstützt die Gesellschaft die Veröffentlichung von einschlägigen Fachaufsätzen. Auf mittlere Sicht will die Gesellschaft lagerübergreifend und parteipolitisch ungebunden politikberatend tätig werden.

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Angemessene Aufwandsentschädigungen sind zulässig.

(4)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3  Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jeder natürlichen und jeder juristischen Person offen. Sie ist schriftlich zu beantragen.

(2)   Mitglied kann nur werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und bereit ist, diesen durch aktives Tun zu unterstützen.

(3)   Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in schriftlicher Form. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Der Beschluß über die Aufnahme von neuen Mitgliedern kann nur einstimmig gefaßt werden.

(4)   Die Mitgliedschaft endet

1.  durch freiwilligen Austritt

2.  durch Ausschluß

Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise verstoßen hat. Der Vorstand begründet den Ausschluß schriftlich. Der Betroffene hat Anspruch auf Gehör und kann Beschwerde bei der nächsten Mitgliederversammlung einlegen, sofern er dem Vorstand diese Absicht binnen sechs Wochen nach der Ausschlußerklärung schriftlich mitteilt. In diesem Fall ruht die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung. Bleibt der Betroffene der Versammlung fern, so kann trotzdem entschieden werden. § 32 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar. Das gleiche gilt für den Fall einer Abtretung oder Verpfändung oder eines sonstigen Versuchs des Zugriffs auf Mitgliedschaftsrechte durch einen Dritten.

3.  durch Tod bzw. – bei juristischen Personen – durch Löschung im einschlägigen Register.

(5)   Die Beendigung der Mitgliedschaft durch freiwilligen Austritt ist jederzeit zum Ende eines Quartals möglich und bedarf keiner Begründung. Sie ist dem Vorstand gegenüber spätestens 14 Tage vor Quartalsablauf in schriftlicher oder fernschriftlicher Form (Email oder Fax) zu erklären.

§ 4  Mitgliedschaftsrechte

(1)   Alle Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen des Vereins zu Sonderbedingungen teilzunehmen.

(2)   Eine Abtretung oder Verpfändung von Mitgliedschaftsrechten ist ausgeschlossen.

§ 5  Mitgliederbeiträge

(1)   Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

(2)   Neu aufgenommene Mitglieder zahlen einen anteiligen Mitgliedsbeitrag entsprechend der Anzahl der Monate, die sie im ersten Geschäftsjahr Mitglied sind. Der Mitgliedsbeitrag wird mit der Aufnahme fällig.

(3)   Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag den Beitrag ermäßigen.

§ 6  Mitgliederversammlung

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Ihre Aufgaben sind vor allem:

1.  Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstands,

2. Wahl der Vorstandsmitglieder,

3. Entscheidung über die Beschwerde eines ausgeschlossenen Mitgliedes (§ 3 Abs. 4 Nr. 2),

4. Festsetzung des Jahresbeitrages,

5. Beschluß über Satzungsänderungen und über alle ihr vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten,

6. Beschluß über die Auflösung des Vereins.

(2)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens der dritte Teil der Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangt. In dem Antrag sind der Zweck und die Gründe anzugeben. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(3)   Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch einfachen Brief oder fernschriftlich (Email oder Fax) an alle Mitglieder unter der Angabe der Tagesordnung ein. Er beachtet dabei eine Frist von vier Wochen zwischen Aufgabe zur Post und dem Tag der Versammlung.

(4)   Versammlungsort ist Berlin. § 32 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

(5)   Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung sowie der Schriftführer werden vom Vorstand bestimmt. Die Versammlung kann andere Personen wählen.

(6)   Die Versammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen über ordnungsgemäß angekündigte Tagesordnungspunkte beschlußfähig. Sie kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen und wirksam darüber beschließen.

(7)   Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung ein anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8)   Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Nichterscheinende können ihr Stimmrecht durch schriftliche Erklärung einem anderen Mitglied übertragen. Die Vollmacht ist dem Vorsitzenden der Versammlung vorzulegen. Jedes Mitglied kann jedoch höchstens für zwei Nichtanwesende stimmen. Stimmübertragungen, die Weisungen enthalten, sind ungültig.

(9)   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet. Der Schriftführer erstellt eine Anwesenheitsliste.

(10) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

§ 7  Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Vorstandsmitglied kann nur ein Mitglied des Vereins werden. Über die Bestellung des Vorstands wird eine Urkunde angefertigt und vom Vorsitzenden der Versammlung sowie vom Schriftführer unterzeichnet.

(2)   Der Vorstand kann ehrenamtlich oder beruflich tätig sein.

(3)   Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden für die Dauer von dessen Amtszeit. Die Urkunde hierüber wird von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

(4)   Die Amtszeit jedes Vorstandsmitgliedes beträgt drei Jahre. Sie beginnt und endet mit Abschluß der Mitgliederversammlung, die das Vorstandsmitglied gewählt bzw. abgewählt hat.

(5)   Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt der Vorstand unverzüglich einen Nachfolger und, sofern der Vorstandsvorsitzende ausscheidet, einen neuen Vorsitzenden. Die Wahl ist bei der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen oder eine Neuwahl vorzunehmen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung muß dieser Tagesordnungspunkt aufgeführt sein.

(6)   Sollte sich niemand zur Wahl stellen, besteht der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Mitgliedes aus einer verringerten Anzahl von Mitgliedern.

(7)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder. Der Verein wird nach außen durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch den Vorsitzenden allein vertreten. Die Vorstandsmitglieder sollen von ihrer Vertretungsbefugnis nur aufgrund eines Beschlusses des gesamten Vorstands Gebrauch machen.

(8)   Der Vorstand kann die Betreuung vereinsinterner Aufgabenbereiche an einzelne Mitglieder oder an Ausschüsse abgeben. Eine Vertretungsbefugnis nach außen wird dadurch nicht begründet.

(9)   Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit; dabei sollen alle Vorstandsmitglieder beteiligt sein. Ist ein Vorstandsmitglied rechtlich oder tatsächlich verhindert, so beschließen die anderen Vorstandsmitglieder allein. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Beschlüsse des Vorstands können schriftlich, fernschriftlich (Email oder Fax), mündlich oder fernmündlich gefaßt werden. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt und von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

§ 8  Änderung der Satzung

(1)   Die Änderung der Satzung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Für eine Änderung des § 3 ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß diesen Antrag enthalten.

(2)   Das gleiche gilt für eine Änderung des Zweckes.

(3)   Satzungsanpassungen, die aufgrund amtlicher Vorgaben – namentlich also des Registergerichts oder des Finanzamtes für Körperschaften – sachlich oder rechtlich geboten sind, kann der Vorstand eigenständig beschließen. Der Vorstand wird die Mitglieder von den jeweiligen Änderungen kurzfristig in Kenntnis setzen.

§ 9  Auflösung des Vereins

(1)   Der Verein wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst. § 8 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2)   Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

(3)   Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder, falls nicht die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit etwas anderes bestimmt. Für die Tätigkeit der Liquidatoren gelten die Bestimmungen über den Vorstand entsprechend.

(4)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Körperschaft aufgrund Vorschlags der Liquidatoren oder aufgrund eigener Vorschläge mit einfacher Mehrheit.

Berlin, 30. November 2013

Die Satzung in der vorstehenden Fassung als Anlage zum Protokoll der ordentlichen Mitgliederversammlung 2013 vom 30. November 2013 ersetzt die Satzung vom 14. Januar 2012.

Der Vorsitzende
der Mitgliederversammlung
Die Schriftführerin
der Mitgliederversammlung